Allgemeine Geschäfts­be­dingungen

 

 
 

mawa Dienstleistungen GmbH
Oberhausberg 17
8967 Haus/E.
ATU56921567

 

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Tätigkeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Bereich der Gartengestaltung und Grünraumpflege gelten jedoch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für landschaftsgärtnerische Arbeiten, herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen, in der jeweils geltenden Fassung und nur subsidiär diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden verpflichten uns nur, soweit sie schriftlich von uns anerkannt werden. 

§ 2 Vertragsabschluss 

(1) Unsere Angebote gelten stets freibleibend. Die Annahme von Kundenaufträgen erfolgt entweder durch Auftragsbestätigung in schriftlicher/mündlicher Form, oder durch Leistung. 

(2) Aufträge verpflichten mawa.co erst nach der durch mawa.co bestätigten Auftragserteilung. 

(3) Mitarbeiter oder sonstige von mawa.co herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern mawa.co nicht Gegenteiligen, insbesondere eine Bevollmächtigung, mitgeteilt hat. 

§ 3 Vertragsdauer und Rücktritt vom Vertrag 

(1)Sofern die Vertragsdauer nicht exakt geregelt ist, gelten saisonale Verträge (Winterdienst und Grünraumpflege) auf unbestimmte Zeit, und werden bei Nichtkündigung in schriftlicher Form, automatisch weitergeführt. Ordentliche Kündigungen können von allen Vertragsparteien zu jedem Monatsende, unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist erfolgen. 

(2) Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens ein Konkursantrag abgewiesen wird bzw. sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 

(3) Ein Rücktritt ist nicht möglich bei Verzug wegen Einwirkung höherer Gewalt. 

§ 4 Warnpflicht 

Der Kunde ist verpflichtet, der von mawa.co für die Durchführung der Tätigkeiten namhaft gemachten Person/en, vor Durchführung der Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren und Arbeitserschwernisse zu geben. 

§ 5 Gewährleistung 

(1) Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen; in allen anderen Fällen entsteht der Gewährleistungsanspruch nur dann, wenn der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit eines Werkes beträgt 6 Monate ab Herstellung des Werkes. 

(2) Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter Lieferungen bzw. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung schriftlich zu erheben. Hat der Kunde keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung, macht ihn jedoch ersatzpflichtig für dadurch entstehende Mehrkosten. 

§ 6 Haftung, Geltendmachung von Ansprüchen 

(1) Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare Schäden begrenzt. 

(2) Begehren zur Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressansprüchen sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen bzw. Leistungen von uns stammen, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten. 

§ 7 Entgelt 

Die Wertbeständigkeit der Forderungen von mawa.co gegenüber dem Vertragspartner wird ausdrücklich vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. 

§ 8 Zahlungsverzug 

Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen prompt netto bei Fakturenerhalt fällig. Bei Zahlungsverzug eines Kunden sind wir berechtigt, Zinsen und Zinseszinsen von jeweils 6 % p.a. zu beanspruchen, sowie eine Mahngebühr von € 15 pro Mahnung einzuheben, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei weiterem Zahlungsverzug trotz mehrmaliger Aufforderungen wird der einzufordernde Betrag einem Inkassobüro übergeben. 

§ 9 Zurückbehaltung, Aufrechnung 

(1) Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem Kunden wegen derartiger Ansprüche kein Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes oder Aufrechnung zu. 

(2) Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle unseres Anerkenntnisses gegen unsere Ansprüche aufgerechnet werden. 

§ 10 Besondere und erweiterte Bestimmungen für Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Bereich Winterdienst 

(1) Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen zu den vereinbarten Zeiten erfolgt nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung). Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, mawa.co haftet keinesfalls weitergehender als der Kunde selbst. 

(2) Sollte die maschinelle Schneeräumung und Streuung aufgrund von Hindernissen nicht möglich sein, so kann mawa.co die Arbeiten in diesem Bereich nicht durchführen und ist auch von der Haftung befreit. Weiters haftet mawa.co nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten und gestreuten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder, vereiste und verstopfte Dachrinnen bzw. Ablaufrohre usw.) verunreinigte Flächen ereignen. 

(3) Die Reinigung eines Gehsteiges oder die Reinigung von Flächen im Freien erfolgt nur an niederschlagsfreien und/oder an Tagen, an denen keine Frostgefahr besteht. 

(4) Der Auftraggeber hat für einen Zeitgerechten freien Zutritt zu den zu reinigenden Räumlichkeiten bzw. Flächen zu sorgen, und am Arbeitsort eine unentgeltliche Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen. 

(5) Die Saison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Wird der Vertrag nach dem 01.November des laufenden Jahres abgeschlossen, so beginnt das Vertragsverhältnis je nach Vereinbarung. 

(6) Der schriftlich oder mündlich vereinbarte Vertrag wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Falls der Auftrag nicht bis zum 30. September schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs teilweise oder gesamt gekündigt wird, verlängert er sich automatisch jeweils für die nächste Winterdienstsaison. 

§ 11 Gerichtsstand 

Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Es gilt österreichisches Recht. 

Herausgegeben Juni 2023 von mawa Dienstleistungen GmbH, Oberhausberg 17, 8967 Haus/E. kurz mawa.co 

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